Europäischer Hanfverband – CBD ist nicht automatisch Novel Food!

(Stand 07.03.2020) Seit längerem führt die EIHA (European Industrial Hemp Association) einen Kampf um die Frage, wie CBD durch die EU rechtlich zu behandeln sei. Hier geht es vorwiegend darum, ob CBD als Novel Food eingestuft werden muss oder nicht. Dies beeinflusst die Zulassung und den Verkauf CBD-haltiger Lebensmittel. Solche neuartigen Lebensmittel müssen nämlich einen komplizierten und teuren Zulassungsprozess durchlaufen, ohne dessen Abschluss sie nicht verkauft werden dürfen.

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CBD als Novelfood?: Bild: © tinnakornlek/123RF.com

 

Vor wenigen Tagen gab die EIHA eine aktuelle Pressemitteilung zu dem Thema heraus. Darin ließ sie verlauten, dass sie einen Erfolg errungen hat: Sowohl das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als auch die deutsche Bundesregierung schlossen sich demnach der Auffassung an, CBD sei nicht unbedingt Novel Food. Es brauche vielmehr bestimmte Voraussetzungen, um CBD zu den neuartigen Lebensmitteln zu zählen.

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Die EIHA argumentiert damit, CBD sei als Hanfwirkstoff schon im Nutzhanf enthalten. Dadurch allein schließe es die Definition als Novel Food aus, denn Hanf sei jahrtausendelang in der EU verbreitet gewesen. Gemäß Definition ist Novel Food aber nur, was vor 1997 keine weitere Verbreitung auf heutigem EU-Gebiet fand.

Damit fällt Hanf laut EIHA aus dem Novel Food-Katalog, in dem die EU neuartige Lebensmittel listet. Auch CBD Vollspektrum ist als natürlicher Hanfwirkstoff kein Novel Food, wie der Präsident der EIHA Daniel Kruse erklärte.

Allerdings erkennt die EIHA an, dass es gemäß Verordnung 2015/2283 dennoch Novel Food sein kann. Ausschlaggebend ist hier die Verarbeitung. Wenn CBD isoliert und einem Naturprodukt künstlich zugesetzt wird, kann es sich doch um ein neuartiges Lebensmittel handeln.

Dazu zählt aber nicht nur CBD Isolat. Novel Food ist nach diesem Verständnis auch zum Beispiel ein CBD Öl mit sehr hohem CBD Gehalt. Denn dieser kann unmöglich so in der Natur vorkommen, weil keine Nutzhanfsorte ein solches Verhältnis an Cannabinoiden aufweist. Während also ein fünfprozentiges CBD Öl häufig einen natürlichen Hanfextrakt enthält, ist dies bei sehr hoch konzentrierten Ölen nicht der Fall. Dann redet man von angereichertem Hanfextrakt.

Immer wieder gab es zur Auslegung der EU-Gesetze betreffs Hanf und Novel Food heftige Diskussionen. Lange war nicht klar, welche Lebensmittel darunter fallen und welche nicht. So hat das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) lange auf seiner Homepage die Verkehrsfähigkeit von CBD angezweifelt. Zitat: „Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.“ 1)

Diese Äußerung stammt vom März 2019 und ist immer noch nicht geändert. Das BVL vertritt zudem die Auffassung, CBD solle entweder den Status eines Arzneimittels oder eines Lebensmittels erhalten. Dem widerspricht die EIHA kategorisch, da die Behörde hieraus ableitet, CBD sei in keiner Form verkehrsfähig.

Ginge man tatsächlich von einer solchen Definition aus, könnte kein Hanflebensmittel einfach so verzehrt werden. Hingegen müsste Hanf in jeglicher Form pauschal als Novel Food betrachtet werden. Dies wäre sachlich wie auch rechtlich widersinnig, denn dann wäre auch etwa Hanfmehl Novel Food. Es kann aber nicht sein, dass sämtliche Hanflebensmittel pauschal als neuartig eingestuft werden, wie Daniel Kruse weiter erläuterte. Hanf ist ebenso wie seine natürlichen Extrakte seit Tausenden von Jahren in Gebrauch. Nahezu alle Bestandteile dieser Nutzpflanze finden traditionell Anwendung in hochwertigen Lebensmitteln. Extrakte in der Art des nicht psychoaktiven CBD gehören dazu, wie Kruse betonte.

Der Präsident des EIHA fordert an dieser Stelle mehr Verbrauchersicherheit. Gleiches gilt für die Hanflebensmittelindustrie. Deshalb sei es unumgänglich, dass das BVL seine Einschätzung ändere. Anstatt zu pauschalisieren, sollte das BVL unterscheiden zwischen natürlichen Hanfwirkstoffen, wie sie in Vollspektrum vorkommen und solchen, die künstlich hergestellt werden, etwa durch Anreicherung oder als Isolat.

Die Argumentation des BVL ist laut EIHA aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Darunter folgende drei Hauptgründe:

Keine Arznei

Hanf und seine Teile (Cannabis Sativa L.) zählen, sofern sie aus EU-zertifiziertem Anbau stammen, nach § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zu den Lebensmitteln. In Verbindung mit Richtlinie EU 178/2002 (Art. 2) ergibt sich, dass es sich also nicht um eine Arznei handelt. Damit braucht es hier auch keine Zulassung als Arznei.

CBD ist natürlicher Hanfwirkstoff

Bei CBD (Cannabidiol) handelt es sich um einen natürlichen Wirkstoff im Hanf. Der Wirkstoff findet sich also in allen Blüten und Blättern der Pflanze Cannabis Sativa L., die nach EU-Zertifikat legal angebaut wird.

Verzehr lange vor 1997 in weiten Teilen Europas

Die Novel Food Verordnung trat am 15.05.1997 in Kraft. Alles, was vorher nicht in nennenswertem Maß in Europa verzehrt wurde, gilt als neuartiges Lebensmittel. Nun sind aber Hanfblüten und -blätter lange vor diesem Datum auch in Europa konsumiert worden. Damit fallen sie nicht unter die Definition für Novel Food.

Aus dem Gesagten lässt sich schließen, dass CBD in Lebensmitteln und als Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig ist.

 

Selbst die EU Kommission hat sich dazu geäußert, und zwar schon im Jahr 1998. Nachdem sie ihren Ständigen Lebensmittelausschuss zu den Fragen angehört hatte, entschied sie Folgendes: Lebensmittel mit Teilen der Hanfpflanze fielen nicht unter die EG Verordnung Nr. 258/97 zu Novel Food. Dies gab sie auch in zwei Schreiben an Unternehmen bekannt, welche die Kommission zum Thema angefragt hatten. 2))

Diesen Umstand teilte das EIHA dem BVL bereits mehrfach mit. Denn gemäß Auffassung der EU-Kommission sind traditionelle Hanflebensmittel mit natürlichem Vollspektrum an Hanfwirkstoffen kein Novel Food. Sie können es nur dann sein, wenn sie nicht traditionell gewonnen werden. Wenn sie also Isolate sind oder angereichert, können Cannabinoide wie etwa CBD durchaus als neuartig angesehen werden. Deshalb erklärt die EIHA jene BVL-Meldung vom März 2019 als sachlich falsch. Mehr noch: Sie sei irreführend. Anders wäre dies, wenn sich das BVL an die oben erklärte Einteilung in natürlich oder isoliert / angereichert halten würde.

So hat das BVL geantwortet

Obwohl das BVL zwischenzeitlich in einem Schreiben an die EIHA eine traditionelle Verwendung von Hanfblüten und -blättern einräumte, erfolgte bisher keine Änderung des oben zitierten Textes. Noch Ende Februar 2020 war dort das altbekannte Statement zu lesen.

Aufgrund dieser unnachgiebigen Haltung wandte sich die EIHA direkt an die deutsche Bundesregierung. Zuständig ist für Fragen dieser Art das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). In seinem Schreiben erklärte der Verband noch einmal seine Position und kritisierte das Verhalten des BVL.

Das sagt die Bundesregierung

Zudem gab es eine Anfrage der FDP als Bundestagsfraktion an die Bundesregierung. Sie nahm daraufhin Stellung zur Frage, ob hanfhaltige Lebensmittel Novel Food seien. Die Antwort erfolgte am 25.07.2019 3)

Darin erklärt die Bundesregierung ausdrücklich, die Stellungnahmen der EU-Kommission behielten ihre Gültigkeit. Demnach handele es sich bei hanfhaltigen Lebensmitteln nicht um Novel Food. Einschränkend erklärte die Bundesregierung jedoch, dies gelte nicht für alle Lebensmittel mit Teilen der Hanfpflanze. So seien etwa Isolate oder angereicherte Extrakte von Cannabinoiden nicht automatisch verkehrsfähig.

Durchdenkt man diese Antwort, ergibt sich Folgendes: Cannabinoide können nur in isolierter oder angereicherter Form als Novel Food gelten.

Ein Schreiben vom BMEL erklärt damit übereinstimmend, dass mit CBD angereicherte Extrakte nicht vor Mai 1997 in der EU verbreitet waren. Deshalb handele es sich hierbei um neuartige Lebensmittel, welche zulassungspflichtig seien. Indirekt bestätigt damit das BMEL die Auffassung der EIHA, da es hier ausschließlich von angereicherten Hanfextrakten spricht. Eine Ausnahme stellten solche Lebensmittel dar, die unter das Betäubungsmittelgesetz fielen oder Arzneimittel seien. Wie bereits beschrieben, ist das bei CBD (Vollspektrum) nicht der Fall.

Die EIHA sieht dies als Bestätigung ihrer Auffassung. Nach Meinung des Hanfverbandes hat die Bundesregierung sich damit dessen Haltung angeschlossen, während sie von der Position des BVL abrückt. Die EIHA begrüßt in ihrer Pressemitteilung diese Distanzierung und sieht ihn als richtungweisend für die Zukunft. Der Hanfverband wertet dies als Erfolg für seine europäischen Mitglieder und die Hanfindustrie, deren Interessen er vertritt.

Fazit – EIHA sieht sich durch Bundesregierung bestätigt: CBD nicht zwingend Novel Food!

Bereits die EU-Kommission äußerte sich zu Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten. Sie stellte fest, dass solche Lebensmittel nicht automatisch Novel Food nach EU-Verordnung (Art. 2) 2015/2283 sind. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um natürliche Verhältnisse der Cannabinoide handelt. Das ist etwa bei Vollspektrum CBD Öl bis zu einer gewissen Konzentration der Fall.

Wie der EIHA-Präsident Daniel Kruse erklärte, sind solche Lebensmittel nur dann als Novel Food anzusehen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllen. Dazu gehören Isolate wie auch mit CBD angereicherte Extrakte. Deshalb sei unerklärlich, wie die EU zu ihrer Neubewertung der Novel-Food Katalogeinträge im Jahr 2019 komme. Dieses Vorgehen sei falsch sowohl vom logischen Standpunkt, wie auch vom rechtlichen und historischen her.

Was bleibt, ist die Hoffnung auf eine Änderung der BVL-Position. Immer noch führt sie häufig zu Irrtümern und Fehlverhalten vonseiten der Behörden. Da auch Gerichte und Anwälte Handlungssicherheit brauchen, muss diese Position endlich inhaltlich angepasst werden. In diesem Zusammenhang weist die EIHA darauf hin, dass sie ihr mehrfach geäußertes Interesse an einer Expertenrunde mit Vertretern des BVL und der EIHA aufrechterhält.

Quellenangaben[+]

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