EuropĂ€ischer Hanfverband – CBD ist nicht automatisch Novel Food!

☑ Fachlich geprĂŒfter Inhalt von Sebastian WĂŒrfl. ✔ ÜberprĂŒft von Julia Teichmann. 

(Stand 07.03.2020) Seit lĂ€ngerem fĂŒhrt die EIHA (European Industrial Hemp Association) einen Kampf um die Frage, wie CBD durch die EU rechtlich zu behandeln sei. Hier geht es vorwiegend darum, ob CBD als Novel Food eingestuft werden muss oder nicht. Dies beeinflusst die Zulassung und den Verkauf CBD-haltiger Lebensmittel. Solche neuartigen Lebensmittel mĂŒssen nĂ€mlich einen komplizierten und teuren Zulassungsprozess durchlaufen, ohne dessen Abschluss sie nicht verkauft werden dĂŒrfen.

CBD Studien

CBD als Novelfood?: Bild: © tinnakornlek/123RF.com

 

Vor wenigen Tagen gab die EIHA eine aktuelle Pressemitteilung zu dem Thema heraus. Darin ließ sie verlauten, dass sie einen Erfolg errungen hat: Sowohl das Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung und Landwirtschaft (BMEL) als auch die deutsche Bundesregierung schlossen sich demnach der Auffassung an, CBD sei nicht unbedingt Novel Food. Es brauche vielmehr bestimmte Voraussetzungen, um CBD zu den neuartigen Lebensmitteln zu zĂ€hlen.

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Die EIHA argumentiert damit, CBD sei als Hanfwirkstoff schon im Nutzhanf enthalten. Dadurch allein schließe es die Definition als Novel Food aus, denn Hanf sei jahrtausendelang in der EU verbreitet gewesen. GemĂ€ĂŸ Definition ist Novel Food aber nur, was vor 1997 keine weitere Verbreitung auf heutigem EU-Gebiet fand.

Damit fĂ€llt Hanf laut EIHA aus dem Novel Food-Katalog, in dem die EU neuartige Lebensmittel listet. Auch CBD Vollspektrum ist als natĂŒrlicher Hanfwirkstoff kein Novel Food, wie der PrĂ€sident der EIHA Daniel Kruse erklĂ€rte.

Allerdings erkennt die EIHA an, dass es gemĂ€ĂŸ Verordnung 2015/2283 dennoch Novel Food sein kann. Ausschlaggebend ist hier die Verarbeitung. Wenn CBD isoliert und einem Naturprodukt kĂŒnstlich zugesetzt wird, kann es sich doch um ein neuartiges Lebensmittel handeln.

Dazu zĂ€hlt aber nicht nur CBD Isolat. Novel Food ist nach diesem VerstĂ€ndnis auch zum Beispiel ein CBD Öl mit sehr hohem CBD Gehalt. Denn dieser kann unmöglich so in der Natur vorkommen, weil keine Nutzhanfsorte ein solches VerhĂ€ltnis an Cannabinoiden aufweist. WĂ€hrend also ein fĂŒnfprozentiges CBD Öl hĂ€ufig einen natĂŒrlichen Hanfextrakt enthĂ€lt, ist dies bei sehr hoch konzentrierten Ölen nicht der Fall. Dann redet man von angereichertem Hanfextrakt.

Immer wieder gab es zur Auslegung der EU-Gesetze betreffs Hanf und Novel Food heftige Diskussionen. Lange war nicht klar, welche Lebensmittel darunter fallen und welche nicht. So hat das BVL (Bundesamt fĂŒr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) lange auf seiner Homepage die VerkehrsfĂ€higkeit von CBD angezweifelt. Zitat: „Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in NahrungsergĂ€nzungsmitteln, verkehrsfĂ€hig wĂ€re.“ ((http://ots.de/uP0KPE))

Diese Äußerung stammt vom MĂ€rz 2019 und ist immer noch nicht geĂ€ndert. Das BVL vertritt zudem die Auffassung, CBD solle entweder den Status eines Arzneimittels oder eines Lebensmittels erhalten. Dem widerspricht die EIHA kategorisch, da die Behörde hieraus ableitet, CBD sei in keiner Form verkehrsfĂ€hig.

Ginge man tatsĂ€chlich von einer solchen Definition aus, könnte kein Hanflebensmittel einfach so verzehrt werden. Hingegen mĂŒsste Hanf in jeglicher Form pauschal als Novel Food betrachtet werden. Dies wĂ€re sachlich wie auch rechtlich widersinnig, denn dann wĂ€re auch etwa Hanfmehl Novel Food. Es kann aber nicht sein, dass sĂ€mtliche Hanflebensmittel pauschal als neuartig eingestuft werden, wie Daniel Kruse weiter erlĂ€uterte. Hanf ist ebenso wie seine natĂŒrlichen Extrakte seit Tausenden von Jahren in Gebrauch. Nahezu alle Bestandteile dieser Nutzpflanze finden traditionell Anwendung in hochwertigen Lebensmitteln. Extrakte in der Art des nicht psychoaktiven CBD gehören dazu, wie Kruse betonte.

Der PrĂ€sident des EIHA fordert an dieser Stelle mehr Verbrauchersicherheit. Gleiches gilt fĂŒr die Hanflebensmittelindustrie. Deshalb sei es unumgĂ€nglich, dass das BVL seine EinschĂ€tzung Ă€ndere. Anstatt zu pauschalisieren, sollte das BVL unterscheiden zwischen natĂŒrlichen Hanfwirkstoffen, wie sie in Vollspektrum vorkommen und solchen, die kĂŒnstlich hergestellt werden, etwa durch Anreicherung oder als Isolat.

Die Argumentation des BVL ist laut EIHA aus mehreren GrĂŒnden nicht nachvollziehbar. Darunter folgende drei HauptgrĂŒnde:

Keine Arznei

Hanf und seine Teile (Cannabis Sativa L.) zÀhlen, sofern sie aus EU-zertifiziertem Anbau stammen, nach § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zu den Lebensmitteln. In Verbindung mit Richtlinie EU 178/2002 (Art. 2) ergibt sich, dass es sich also nicht um eine Arznei handelt. Damit braucht es hier auch keine Zulassung als Arznei.

CBD ist natĂŒrlicher Hanfwirkstoff

Bei CBD (Cannabidiol) handelt es sich um einen natĂŒrlichen Wirkstoff im Hanf. Der Wirkstoff findet sich also in allen BlĂŒten und BlĂ€ttern der Pflanze Cannabis Sativa L., die nach EU-Zertifikat legal angebaut wird.

Verzehr lange vor 1997 in weiten Teilen Europas

Die Novel Food Verordnung trat am 15.05.1997 in Kraft. Alles, was vorher nicht in nennenswertem Maß in Europa verzehrt wurde, gilt als neuartiges Lebensmittel. Nun sind aber HanfblĂŒten und -blĂ€tter lange vor diesem Datum auch in Europa konsumiert worden. Damit fallen sie nicht unter die Definition fĂŒr Novel Food.

Aus dem Gesagten lĂ€sst sich schließen, dass CBD in Lebensmitteln und als NahrungsergĂ€nzungsmittel verkehrsfĂ€hig ist.

 

Selbst die EU Kommission hat sich dazu geĂ€ußert, und zwar schon im Jahr 1998. Nachdem sie ihren StĂ€ndigen Lebensmittelausschuss zu den Fragen angehört hatte, entschied sie Folgendes: Lebensmittel mit Teilen der Hanfpflanze fielen nicht unter die EG Verordnung Nr. 258/97 zu Novel Food. Dies gab sie auch in zwei Schreiben an Unternehmen bekannt, welche die Kommission zum Thema angefragt hatten. ((Schreiben vom 03.02.1998 und 03.03.1998 http://imperma.at/AC-daten/Eiha-Praesentation-mit-historischen-Beweisen.pdf (S. 21 + 22)))

Diesen Umstand teilte das EIHA dem BVL bereits mehrfach mit. Denn gemĂ€ĂŸ Auffassung der EU-Kommission sind traditionelle Hanflebensmittel mit natĂŒrlichem Vollspektrum an Hanfwirkstoffen kein Novel Food. Sie können es nur dann sein, wenn sie nicht traditionell gewonnen werden. Wenn sie also Isolate sind oder angereichert, können Cannabinoide wie etwa CBD durchaus als neuartig angesehen werden. Deshalb erklĂ€rt die EIHA jene BVL-Meldung vom MĂ€rz 2019 als sachlich falsch. Mehr noch: Sie sei irrefĂŒhrend. Anders wĂ€re dies, wenn sich das BVL an die oben erklĂ€rte Einteilung in natĂŒrlich oder isoliert / angereichert halten wĂŒrde.

So hat das BVL geantwortet

Obwohl das BVL zwischenzeitlich in einem Schreiben an die EIHA eine traditionelle Verwendung von HanfblĂŒten und -blĂ€ttern einrĂ€umte, erfolgte bisher keine Änderung des oben zitierten Textes. Noch Ende Februar 2020 war dort das altbekannte Statement zu lesen.

Aufgrund dieser unnachgiebigen Haltung wandte sich die EIHA direkt an die deutsche Bundesregierung. ZustĂ€ndig ist fĂŒr Fragen dieser Art das Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung und Landwirtschaft (BMEL). In seinem Schreiben erklĂ€rte der Verband noch einmal seine Position und kritisierte das Verhalten des BVL.

Das sagt die Bundesregierung

Zudem gab es eine Anfrage der FDP als Bundestagsfraktion an die Bundesregierung. Sie nahm daraufhin Stellung zur Frage, ob hanfhaltige Lebensmittel Novel Food seien. Die Antwort erfolgte am 25.07.2019 ((Drucksache 19/11922 des Deutschen Bundestages (25.07.2019))

Darin erklĂ€rt die Bundesregierung ausdrĂŒcklich, die Stellungnahmen der EU-Kommission behielten ihre GĂŒltigkeit. Demnach handele es sich bei hanfhaltigen Lebensmitteln nicht um Novel Food. EinschrĂ€nkend erklĂ€rte die Bundesregierung jedoch, dies gelte nicht fĂŒr alle Lebensmittel mit Teilen der Hanfpflanze. So seien etwa Isolate oder angereicherte Extrakte von Cannabinoiden nicht automatisch verkehrsfĂ€hig.

Durchdenkt man diese Antwort, ergibt sich Folgendes: Cannabinoide können nur in isolierter oder angereicherter Form als Novel Food gelten.

Ein Schreiben vom BMEL erklĂ€rt damit ĂŒbereinstimmend, dass mit CBD angereicherte Extrakte nicht vor Mai 1997 in der EU verbreitet waren. Deshalb handele es sich hierbei um neuartige Lebensmittel, welche zulassungspflichtig seien. Indirekt bestĂ€tigt damit das BMEL die Auffassung der EIHA, da es hier ausschließlich von angereicherten Hanfextrakten spricht. Eine Ausnahme stellten solche Lebensmittel dar, die unter das BetĂ€ubungsmittelgesetz fielen oder Arzneimittel seien. Wie bereits beschrieben, ist das bei CBD (Vollspektrum) nicht der Fall.

Die EIHA sieht dies als BestĂ€tigung ihrer Auffassung. Nach Meinung des Hanfverbandes hat die Bundesregierung sich damit dessen Haltung angeschlossen, wĂ€hrend sie von der Position des BVL abrĂŒckt. Die EIHA begrĂŒĂŸt in ihrer Pressemitteilung diese Distanzierung und sieht ihn als richtungweisend fĂŒr die Zukunft. Der Hanfverband wertet dies als Erfolg fĂŒr seine europĂ€ischen Mitglieder und die Hanfindustrie, deren Interessen er vertritt.

Fazit – EIHA sieht sich durch Bundesregierung bestĂ€tigt: CBD nicht zwingend Novel Food!

Bereits die EU-Kommission Ă€ußerte sich zu Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten. Sie stellte fest, dass solche Lebensmittel nicht automatisch Novel Food nach EU-Verordnung (Art. 2) 2015/2283 sind. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um natĂŒrliche VerhĂ€ltnisse der Cannabinoide handelt. Das ist etwa bei Vollspektrum CBD Öl bis zu einer gewissen Konzentration der Fall.

Wie der EIHA-PrĂ€sident Daniel Kruse erklĂ€rte, sind solche Lebensmittel nur dann als Novel Food anzusehen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen dafĂŒr erfĂŒllen. Dazu gehören Isolate wie auch mit CBD angereicherte Extrakte. Deshalb sei unerklĂ€rlich, wie die EU zu ihrer Neubewertung der Novel-Food KatalogeintrĂ€ge im Jahr 2019 komme. Dieses Vorgehen sei falsch sowohl vom logischen Standpunkt, wie auch vom rechtlichen und historischen her.

Was bleibt, ist die Hoffnung auf eine Änderung der BVL-Position. Immer noch fĂŒhrt sie hĂ€ufig zu IrrtĂŒmern und Fehlverhalten vonseiten der Behörden. Da auch Gerichte und AnwĂ€lte Handlungssicherheit brauchen, muss diese Position endlich inhaltlich angepasst werden. In diesem Zusammenhang weist die EIHA darauf hin, dass sie ihr mehrfach geĂ€ußertes Interesse an einer Expertenrunde mit Vertretern des BVL und der EIHA aufrechterhĂ€lt.

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